Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge
Nach erfolgreicher Absolvierung des Bachelorstudiums verleiht die Hochschule Landshut den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.) sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ gemäß Art. 1 BaySozKiPädG.
Demnach darf die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ führen, wer
- an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern einen Studiengang nach Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat und
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftat verurteilt worden ist.
Die Verleihung des akademischen Abschlusses und die Vergabe der staatlichen Anerkennung stellen dabei rechtssystematisch zwei getrennte Verfahren dar. Der Studiengang muss für die Möglichkeit zur Verleihung der staatlichen Anerkennung bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Art. 1 Abs. 2 BaySozKiPädG), die vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (§1 Abs.1 Satz 1 AVBaySozKiPädG) überprüft werden. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a. die Vermittlung von Kenntnisse in der Wissenschaft und der Methoden Sozialer Arbeit, Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete sowie die Durchführung eines praktischen Studiensemesters nach bestimmten Kriterien.
Die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ist somit ein Gütesiegel, welches die fachliche Eignung zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten als Fachkraft in der Sozialen Arbeit bestätigt und für bestimmte Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit zwingend erforderlich ist.