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Einstellungsformulare wissenschaftliche Mitarbeitende

Nachfolgend finden Sie alle Einstellungsformular für die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

Sollten Sie Fragen zu den Formularen oder zur Einstellung haben kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Seitenansicht einer weiblichen Person im schwarzen Business Kostüm und einer weißen Bluse. Die Frau schreibt auf einem hölzernen Klemmbrett mit einem schwarzen Stift. Im Vordgrund sind virtuelle weiße Icons als Hexagone leicht verblassenden nach aussen zum Bildrand eingeblendet. Die Icons zeigen unter anderem ein Formular

Des weiteren benötigen wir bitte folgende Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse vorheriger Arbeitsverhältnisse (in Kopie)
  • beglaubigte Kopien Ihres Hochschulabschlusses (Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement)
  • Eine Kopie Ihres Sozialversicherungsausweises
  • Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Urlaubsbescheinigung über den gesetzlich eingebrachten Urlaub vom letzten Arbeitgeber
  • Beglaubigte Kopien über Ihren Personenstand (Geburtsurkunde/Heiratsurkunde usw.)

Das Führungszeugnis können Sie bei Ihrer Gemeinde bestellen und es wird dann der Hochschule direkt zugesandt.

Die beglaubigten Kopien sind in der Regel etwas teuer - wir schlagen Ihnen daher vor, Sie bringen uns die Originale vorbei und wir fertigen kostenlos beglaubigte Kopien an. Dies reicht auch noch zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Bis dahin genügen einfache Kopien.

* Informationen zur VBL

Befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeitende sind nach § 2 Abs. 2 ATV auf ihren schriftlichen Antrag hin von der Pflichtversicherung der VBL zu befreien und in der freiwilligen Versicherung der VBL zu versichern. Voraussetzung ist nach der derzeitigen Regelung in § 2 Abs. 2 ATV, dass sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit für den Anspruch auf Rentenleistungen in der Pflichtversicherung von 60 Umlagemonaten nicht erfüllen können.

Durch die Neuregelung der Unverfallbarkeit im Betriebsrentengesetz ab 1. Januar 2018 entsteht in der Pflichtversicherung jedoch bereits eine unverfallbare Rentenanwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich mindestens drei Jahre bestanden hat. Dennoch sollte für alle ab 1. Januar 2018 neu beginnenden Arbeitsverhältnisse nur noch dann eine freiwillige Versicherung anstelle einer Pflichtversicherung begründet werden, wenn das Arbeitsverhältnis auf weniger als drei Jahre befristet ist. Dabei ist berücksichtigt, dass die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung nach derzeitigem Stand erheblich niedriger sind als die Leistungen aus der Pflichtversicherung.

Hinweisblatt zur Befreiung zur VBL bei Beschäftigungsverhältnissen die mehr als drei Jahre aber weniger als 5 Jahre dauern.

Weitere Informationen zur VBL für wissenschaftliche Mitarbeitende finden Sie unter https://www.vbl.de/de/wissenschaftlich-beschaeftigte.