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Meldung eines Vorfalls an die Hochschulweite Beauftragte für Schutz vor Diskriminierung und sexueller Gewalt

Wenn Sie an der Hochschule Landshut von Diskriminierung und/oder (sexualisierter) Gewalt betroffen sein sollten, können Sie den Vorfall jederzeit schnell und einfach über unser digitales Formular melden. Nach Prüfung des Falls werden Sie, auf Wunsch im Rahmen eines persönlichen Beratungstermins, über die rechtlichen und außerrechtlichen Handlungs- bzw. Schutzmöglichkeiten informiert.

Ihre Angaben werden nur an die hochschulweite Beauftragte für Schutz vor Diskriminierung und (sexualisierter) Gewalt (Prof. Dr. Sara Siakala) übermittelt und absolut vertraulich behandelt. Wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars benötigen, wenden Sie sich gerne telefonisch an Frau Prof. Dr. Sara Siakala (+49 (0)871 - 506 199).

Wenn Sie sich in einer akuten Krisensituation befinden bzw. dringend psychosoziale Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht, die psychologische Beratung der Hochschule Landshut oder die Telefonseelsorge (0800 / 111 0 111) zu kontaktieren.

Man sieht einen Teich.

Angaben zur Meldung eines Vorfalls

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; vgl. § 3 Abs. 1 AGG.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich; vgl. § 3 Abs. 2 AGG.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Identität in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird; vgl. § 3 Abs. 3 AGG.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird; vgl. § 3 Abs. 4 AGG.

(6) Größenbegrenzung: 10 MB. Zugelassene Formate: jpg, png, gif, doc, docx, odt, pages, pdf und csv.

Ansprechperson

Prof. Dr. Sara Siakala

Beauftragte zum Schutz vor Diskriminierung und sexueller Gewalt