Nachteilsausgleich
Die Hochschule bietet Studierenden mit Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beratung durch die beauftragte Person für Behinderung und chronische Erkrankung an.


Ein Antrag auf Nachteilsausgleich (z.B. in Form von Prüfungszeitverlängerungen oder alternativen Prüfungsformen) kann im Bedarfsfall gestellt werden. Die Form des Nachteilsausgleichs soll den individuellen Erfordernissen des Studierenden entsprechen. Hierzu wird zu einem persönliches Gespräch eingeladen. Hierbei erhalten Sie auch den Antrag auf Nachteilsausgleich.
Das qualifizierte, ärztliche Attest, welches mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens im Zeitraum der Prüfungsanmeldung einzureichen ist, muss folgende Punkte beinhalten:
1. Welche Fähigkeiten sind durch welche Art und Weise durch Ihre Beeinträchtigungen eingeschränkt?
2. Existiert eine Form der Therapie und wäre dadurch eine Minderung der Beeinträchtigungen möglich?
3. Inwiefern und über welchen Zeitraum können sich die Beeinträchtigungen vermindern?
Der Prüfungsausschuss der Hochschule entscheidet dann unter Berücksichtigung der Empfehlung der beauftragten Person für Behinderung und chronische Erkrankung über einen vorliegenden Antrag.
Häufig werden Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht als Studierende mit besonderen Bedürfnissen wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Beeinträchtigung nicht sichtbar ist. Daher ist eine vertrauliche Beratung in allen studentischen Angelegenheiten von Bedeutung. Es wird in besonderer Weise darauf geachtet, dass aus einer Behinderung oder chronischen Erkrankung keine Stigmatisierung oder andere Benachteiligungen entstehen.
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