Finanzierung und steuerliche Absetzbarkeit

Es gibt eine Vielzahl von staatlichen Förderprogrammen, die Ihnen das Studium finanziell erleichtern. Dabei handelt es sich entweder um Zuschüsse/Stipendien oder um Darlehen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen als Werbungskosten absetzbar.

Finanzierung

Die wichtigsten staatlichen Förderprogramme finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst: Studieren in Bayern

Folgende weiteren Programme sind nutzbar:

sbb - Stipendien

  • Weiterbildungsstipendium, berufsbegleitende Weiterbildung (auch Studium)
  • Aufstiegsstipendium, für Berufserfahrene, die die Möglichkeit des Hochschulzugangs durch Ausbildung, Fortbildung oder Berufspraxis erworben haben, auch für Studenten*innen in berufsbegleitenden Studiengängen

kfw - Stipendien

Bildungsgutschein der Arbeitsagentur für Arbeit - nach Beratungsgespräch und wenn die Weiterbildung notwendig ist, damit Arbeitslosigkeit beendet, eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet oder ein fehlender Berufsabschluss nachgeholt werden kann.

Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Schnellinger gerne zur Verfügung.

Dipl. Päd.
Birgit Schnellinger
RAUM:  E0 05
TEL:  +49 (0)871 - 506 133
schnellinger(at)stwno.de

Steuerliche Absetzbarkeit

Steuerliche Absetzbarkeit

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung als Werbungskosten absetzbar. Teilnehmende können die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Bachelor-Studium bzw. Master-Studium als sog. Zweitstudium in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf steht und Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dabei ist ausreichend, dass die Aufgaben den Beruf der bzw. des Arbeitnehmenden im weitesten Sinne fördern.

Neben den Studiengebühren können auch Fahrt- und Übernachtungskosten etc. steuermindernd veranschlagt werden. Daraus ergeben sich in der Regel erhebliche Steuereinsparungen. In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt vom Einzelfall ab. Zur Beantwortung dieser Frage bitten wir Sie, sich an Ihre Steuerberater*innen oder Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.

Die entsprechende gesetzliche Grundlage hierfür wurde mit dem „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753, BStBl. I 2005 S. 343) geschaffen.