Exmatrikulation

Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren auf Grund bestandener Abschlussprüfung, auf Grund des endgültigen Nichtbestehens und wegen fehlender/ nicht  fristgerechter Rückmeldung; daneben gibt es auch die Möglichkeit der Exmatrikulation auf Antrag des/ der Studierenden.

  • Rechtsgrundlagen

Die Exmatrikulation ist in den §§ 26 und 27 der Satzung über das Verfahren der Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut i.V.m. Art. 94 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz geregelt. Link: Rechtsgrundlagen

  • Exmatrikulation auf Grund bestandener Abschlussprüfung

Die Exmatrikulation erfolgt zum Ende des Semesters, in dem Sie die Abschlussprüfung bestanden haben Art. 94 Absatz 1 BayHIG.

  • Exmatrikulation auf Grund des endgültigen Nichtbestehens

Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie eine nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Hier erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen, d.h. die Hochschule Landshut muss die Exmatrikulation von sich aus aussprechen.

  • Exmatrikulation wegen nicht fristgerechter Rückmeldung

Studierende werden exmatrikuliert, wenn sie sich nicht fristgerecht rückgemeldet haben. (§ 11 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Hochschule Landshut i.V.m. Art 93 Abs. 1 BayHIG). Die Exmatrikulation wird von Amts wegen vorgenommen.

  • Exmatrikulation auf Antrag

Studierende sind auf Antrag zu exmatrikulieren.
Die Exmatrikulation auf Antrag erfolgt grundsätzlich zum Ende des Semesters, es sei denn, Sie beantragen aus einem triftigen Grund die sofortige Wirkung der Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt in diesem Fall zum Tag der Antragstellung. 

  • Rechtliche Konsequenzen

Mit der Exmatrikulation verlieren Sie die Mitgliedschaft an der Hochschule Landshut und damit grundsätzlich alle Rechte und Pflichten. Damit dürfen auch der Studierendenausweis sowie Immatrikulationsbescheinigungen ab dem Exmatrikulationsdatum nicht mehr verwendet werden.
Die Studierenden verlieren damit grundsätzlich ihr Recht, an Prüfungen teilzunehmen.

  • Verfahren

Der Antrag auf Exmatrikulation muss beim Studierenden-Service-Zentrum eingereicht werden. Diesen finden Sie unter "Downloads". Bei der Exmatrikulation von Amts wegen erhalten Sie einen mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheid sowie eine schriftliche Bestätigung über die Exmatrikulation.